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Barrierefreiheit auf der Website: Was das BFSG für kleine Betriebe heißt

Webdesign
Kategorie
7. November 2026
Datum
Illustration: eine gestrichelte Website mit Treppenstufen wird zu einer weißen Karte mit großer Schrift und markiertem Formularfeld, daneben eine Tab-Taste, das Zeichen WCAG AA und das Abzeichen BFSG

„Muss meine Website jetzt barrierefrei sein?“

Für viele kleine Betriebe lautet die Antwort: Das Gesetz verlangt es nicht. Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, kurz BFSG, erfasst bei Firmenwebsites vor allem Angebote, über die Privatkunden online kaufen oder buchen können. Kleine Dienstleister mit weniger als zehn Beschäftigten sind davon in der Regel ausgenommen.

Zwei Irrtümer liegen nah: „Jede Website muss jetzt barrierefrei sein“ und „Für kleine Firmen gilt das sowieso nicht“. Beides stimmt so nicht. Hier klären wir, wann deine Website betroffen ist, wie du die Ausnahme berechnest, was barrierefrei konkret heißt und was bei Verstößen passiert. Grundlage sind der Gesetzestext, die Leitlinien des Bundesarbeitsministeriums, die Angaben der Marktüberwachungsstelle der Länder und die Hinweise des Handwerksverbands ZDH, Stand November 2026.

Kurz gesagt

  • Das BFSG gilt seit dem 28. Juni 2025 und nur für bestimmte Angebote an Verbraucher.
  • Reine Vorstellungsseiten und ein normales Kontaktformular lösen die Pflicht in der Regel nicht aus, eine Online-Terminbuchung schon.
  • Ausgenommen sind Dienstleister mit weniger als 10 Beschäftigten und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme.
  • Wer betroffen ist, braucht eine barrierefreie Website und eine veröffentlichte Information zur Barrierefreiheit.
  • Bei Mängeln setzt die Behörde zuerst eine Frist. Bußgelder gehen bis 100.000 Euro, dazu kommen Abmahnungen.

Was das Gesetz verlangt

Das BFSG setzt eine EU-Richtlinie um. Zum ersten Mal müssen damit private Unternehmen bestimmte Produkte und Dienstleistungen barrierefrei anbieten. Barrierefrei heißt laut § 3: Menschen mit Behinderungen können ein Angebot „in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe“ finden, erreichen und nutzen.

Stell dir die Stufe vor deiner Ladentür vor. Eine Website, die sich nur mit der Maus bedienen lässt, ist für jemanden, der keine Maus benutzen kann, genau so eine Stufe.

Die Liste in § 1 ist abschließend. Für normale Betriebe zählt darauf vor allem ein Punkt, die „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“.

Ist meine Website betroffen?

Es kommt darauf an, was man auf deiner Website tun kann. Gemeint sind laut § 2 Nr. 26 Dienste, die online auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers erbracht werden, im Hinblick auf einen Vertrag mit ihm. Deine eigentliche Leistung, etwa der Haarschnitt oder das neue Bad, steht gar nicht im Gesetz. Es geht nur um den Weg über die Website.

Das bietet deine WebsiteFällt das unter das BFSG?
Betrieb und Leistungen vorstellen, ohne BuchungIn der Regel nein.
Kontaktformular, Telefonnummer oder Chat für den ErstkontaktIn der Regel nein. Anders, wenn das Formular erkennbar direkt auf einen Vertrag zielt.
Stellenanzeigen und BewerbungenIn der Regel nein.
Online-Terminbuchung für PrivatkundenJa, die Leitlinien des Ministeriums nennen sie ausdrücklich. Auch ohne Bezahlung online spricht laut ZDH einiges dafür.
Online-Shop für PrivatkundenJa, auch wenn die Waren selbst nicht im Gesetz stehen.
Shop oder Portal nur für FirmenkundenNein, das BFSG schützt Verbraucher.

Quellen: ZDH, Praxis Recht (August 2026), BMAS-Leitlinien, Beispiel 3, Bundesfachstelle Barrierefreiheit, FAQ. Das sind Auslegungshilfen, verbindlich entscheiden Behörden und Gerichte.

Ist deine Website betroffen, reicht es meist nicht, nur den Kalender oder den Shop anzupassen. Das Ministerium spricht in seinem Beispiel von der „gesamten Webseite inklusive Check-out“, der ZDH hält die Frage für nicht abschließend geklärt. Geprüft werden dürfen laut Anlage 1 in jedem Fall auch Startseite, Kontakt und die Seiten mit rechtlichen Informationen.

Die Ausnahme für kleine Betriebe

§ 3 Abs. 3 nimmt Kleinstunternehmen von der Pflicht aus, wenn sie Dienstleistungen anbieten. Das sind laut § 2 Nr. 17 Betriebe mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme. Wichtig ist, wie gezählt wird.

unter 10

Beschäftigte, gerechnet in Vollzeitstellen übers Jahr.

2 Mio. €

Grenze für den Jahresumsatz ohne Mehrwertsteuer oder die Bilanzsumme. Eines von beiden muss passen.

0,75

So zählt eine Kraft, die das ganze Jahr mit 75 % der Vollzeitstunden arbeitet.

Quellen: § 2 Nr. 17 BFSG, Marktüberwachungsstelle der Länder, Informationen für Unternehmen

  • Zählt mit: Angestellte und auch du selbst, wenn du als Inhaber regelmäßig im Betrieb mitarbeitest.
  • Zählt anteilig: Teilzeitkräfte, Saisonkräfte und alle, die nur einen Teil des Jahres da waren.
  • Zählt nicht: Auszubildende und Beschäftigte in Mutterschutz oder Elternzeit.
  • Mehrere Firmen: Bist du an anderen Unternehmen beteiligt oder mit ihnen verbunden, können deren Zahlen mitzählen.
  • Einmal drüber: Erst wenn du die Grenzen zwei Geschäftsjahre in Folge überschreitest, bist du kein Kleinstunternehmen mehr. Nachweise will die Behörde aus mindestens zwei Geschäftsjahren.

Der Haken: Die Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen. Handelst du mit Produkten, die im Gesetz stehen, etwa Computern, Smartphones oder E-Book-Readern, gelten für diese Produkte die Regeln trotzdem.

Liegst du über der Grenze, gibt es nur noch Ausnahmen im Einzelfall, vor allem die unverhältnismäßige Belastung nach § 17. Die musst du selbst bewerten, dokumentieren und der Behörde melden, und sie kann das überprüfen.

Vier Beispiele

So kann das aussehen. Die vier Betriebe sind ausgedacht, ihr Umsatz liegt unter 2 Millionen Euro.

Keine Pflicht

Malerbetrieb mit 6 Beschäftigten

Die Website stellt Leistungen vor, dazu ein Kontaktformular. Das löst die Pflicht in der Regel nicht aus, und ausgenommen wäre der Betrieb ohnehin.

Keine Pflicht

Friseursalon mit 4 Beschäftigten

Kunden buchen Termine online. Das fällt unter das BFSG, der Salon ist aber als Kleinstunternehmen ausgenommen. So steht es auch in den Leitlinien.

In der Regel keine Pflicht

Heizungsbauer mit 12 Vollzeitstellen

Kunden füllen ein Anfrageformular aus, danach folgen Besuch und Angebot. Das reicht in der Regel nicht. Kommt eine Online-Buchung dazu, ändert sich das.

Pflicht

Kfz-Werkstatt mit 14 Vollzeitstellen

Kunden buchen den Werkstatttermin online. Damit muss die Website barrierefrei sein, und die Information zur Barrierefreiheit muss online stehen.

Was barrierefrei konkret heißt

Die Verordnung zum BFSG verlangt, dass Websites „wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust“ sind. Als technischer Maßstab dient derzeit die europäische Norm EN 301 549. Sie verweist auf die WCAG 2.1 mit den Stufen A und AA, die internationalen Regeln für barrierefreie Webinhalte. Eine neue Fassung mit WCAG 2.2 ist laut Bundesfachstelle Barrierefreiheit in Arbeit. Im Alltag heißt das vor allem:

  • Alles lässt sich mit der Tastatur bedienen, auch Menü, Kalender und Formular.
  • Bilder haben Alternativtexte, Videos haben Untertitel.
  • Text hebt sich deutlich vom Hintergrund ab und lässt sich vergrößern.
  • Formularfelder sind klar beschriftet, Fehlermeldungen sagen, was zu tun ist.

Etwas Entlastung gibt es beim Altbestand: Aufgezeichnete Videos und Dateien aus Büroprogrammen, die vor dem 28. Juni 2025 veröffentlicht wurden, sind laut § 1 Abs. 4 ausgenommen.

Fremde Werkzeuge: Läuft deine Buchung über einen externen Anbieter, bist du laut ZDH trotzdem grundsätzlich verantwortlich. Frag den Anbieter direkt danach.

Davon solltest du dich nicht täuschen lassen:

Die Information zur Barrierefreiheit

Wer betroffen ist, muss außerdem öffentlich erklären, wie sein Angebot die Anforderungen erfüllt, in den AGB oder an anderer gut sichtbarer Stelle. Was hineingehört, steht in Anlage 3:

  • Dein Angebot: eine allgemeine Beschreibung und die Erläuterungen, die man zum Verständnis braucht.
  • Die Umsetzung: wie dein Angebot die Anforderungen erfüllt.
  • Die Behörde: die Marktüberwachungsstelle der Länder in Magdeburg.

Die Marktüberwachungsstelle warnt vor einer Verwechslung: Die „Erklärung zur Barrierefreiheit“, die du von Behördenseiten kennst, gilt für öffentliche Stellen. Unternehmen brauchen die „Information zur Barrierefreiheit“. Offizielle Muster gibt es laut ZDH bisher nicht. Fehlt die Information, kann die Behörde allein das schon beanstanden.

Was bei Verstößen passiert

Zuständig ist seit Herbst 2025 die Marktüberwachungsstelle der Länder. Ein Verfahren läuft nach § 29 BFSG in Stufen ab:

  1. AnlassBeschwerde oder Stichprobe Verbraucher und anerkannte Verbände können ein Verfahren beantragen. Die Behörde prüft aber auch ohne Anlass.
  2. Stufe 1Frist zur Korrektur Findet die Behörde Mängel, setzt sie dir eine angemessene Frist.
  3. Stufe 2Untersagung Passiert nichts, kommt eine zweite Aufforderung. Danach kann sie dir das Angebot untersagen, bis es in Ordnung ist.

Zusätzlich kann die Behörde Bußgelder verhängen: bis zu 100.000 Euro für eine Dienstleistung, die nicht den Vorgaben entspricht, und bis zu 10.000 Euro für andere Verstöße wie eine verweigerte Auskunft (§ 37).

Zur Einordnung: Die Überwachungsstrategie der Behörde gibt Diensten mit hoher Reichweite Vorrang und nennt die Unternehmensgröße als Risikofaktor. Ein großer Teil der Arbeit fließt aber in Beschwerden und Anträge, und die können auch einen kleinen Betrieb treffen. Öffentlich dokumentierte Bußgelder waren laut einer Kanzlei-Auswertung bis Juli 2026 nicht bekannt.

Der zweite Weg sind Abmahnungen. Laut derselben Auswertung sind seit August 2025 pauschale Schreiben mit Vergleichsangeboten um 595 Euro im Umlauf, seit Februar 2026 auch Schreiben mit Prüfbericht und Forderungen von rund 2.700 Euro. Eine amtliche Statistik gibt es nicht. Ob Verstöße gegen das BFSG überhaupt abgemahnt werden können, hatte bis August 2026 noch kein Gericht entschieden.

Post vom Anwalt? Nimm die Frist ernst, zahle und unterschreibe aber nichts ungeprüft. Lass einen Anwalt prüfen, ob die Forderung berechtigt ist, und sag ihm gleich, wenn du Kleinstunternehmen bist oder deine Website weder Buchung noch Shop hat.

Lohnt es sich auch ohne Pflicht?

Oft ja, nur ohne Zeitdruck. Zum Jahresende 2025 lebten in Deutschland gut 7,8 Millionen Menschen mit schwerer Behinderung, das sind 9,4 % der Bevölkerung, und rund vier von fünf davon waren mindestens 55 Jahre alt (Statistisches Bundesamt). Nicht jede Behinderung erschwert das Surfen, aber auch das Ministerium rechnet damit, dass der Bedarf mit dem Alter der Gesellschaft wächst.

  • Mehr Menschen kommen ans Ziel Klare Kontraste und gut beschriftete Formulare helfen auch dem Kunden, der seine Brille nicht dabei hat.
  • Du bist vorbereitet, wenn du wächst Mit der zehnten Vollzeitstelle oder der ersten Online-Buchung kann die Pflicht greifen.

Ein sauberer Aufbau hilft außerdem KI-Assistenten beim Lesen, siehe unseren Beitrag zur Website der Zukunft. Wer heute keine Pflicht hat, muss nichts überstürzen. Am einfachsten ist Barrierefreiheit, wenn sie von Anfang an mitgeplant wird, etwa beim nächsten Relaunch.

Was du jetzt tun solltest

  1. Website durchgehen Können Privatkunden bei dir online etwas kaufen oder einen Termin buchen?
  2. Betrieb einordnen Rechne deine Beschäftigten in Vollzeitstellen um, nimm Umsatz und Bilanzsumme der letzten zwei Geschäftsjahre dazu und leg das Ergebnis ab.
  3. Fünf-Minuten-Test machen Leg die Maus weg und geh mit der Tabulator-Taste durch Menü und Formular bis zum Absenden. Wo du hängen bleibst, kommen auch andere nicht weiter.
  4. Wenn du betroffen bist: gründlich prüfen Die Prüfschritte des BITV-Tests zeigen, worauf es ankommt. Frag die Anbieter von Buchung und Shop danach und veröffentliche deine Information zur Barrierefreiheit.
  5. Wenn du unsicher bist: kostenlos fragen Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit berät Kleinstunternehmen kostenfrei. Handwerksbetriebe können sich auch an Kammer, Innung oder Fachverband wenden.

Häufige Fragen

Muss jede Firmenwebsite seit Juni 2025 barrierefrei sein?

Nein. Das BFSG erfasst Websites, über die Privatkunden online kaufen oder buchen können. Auch davon sind Dienstleister mit weniger als 10 Beschäftigten und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme ausgenommen.

Ich habe nur ein Kontaktformular. Bin ich betroffen?

In der Regel nein. Ein Kontaktformular für den Erstkontakt zielt laut ZDH meist noch nicht auf einen Vertragsabschluss. Anders kann es sein, wenn das Formular erkennbar direkt auf einen Vertrag oder konkrete Vertragsverhandlungen hinausläuft.

Wir haben acht Mitarbeiter und eine Online-Terminbuchung. Müssen wir etwas tun?

Gesetzlich meist nicht. Die Buchung fällt zwar unter das BFSG, aber mit weniger als 10 Beschäftigten und höchstens 2 Millionen Euro Umsatz oder Bilanzsumme seid ihr als Kleinstunternehmen ausgenommen. Teilzeitkräfte zählen dabei anteilig, Auszubildende gar nicht, mitarbeitende Inhaber schon.

Reicht ein Barrierefreiheits-Button oder ein Overlay-Plugin?

Nein. Solche Werkzeuge machen eine Website laut den Überwachungsstellen von Bund und Ländern nicht vollständig barrierefrei und können sogar neue Barrieren schaffen.

Gibt es für bestehende Websites eine Übergangsfrist?

Eine allgemeine Schonfrist für bestehende Websites steht nicht im Gesetz. § 38 BFSG regelt Übergänge bis Juni 2030 für Produkte, die schon vor dem 28. Juni 2025 für die Dienstleistung eingesetzt wurden, und für ältere Verträge. Im Zweifel klärt das ein Anwalt.

Hinweis: Dieser Beitrag fasst die Regeln allgemein zusammen und ist keine Rechtsberatung. Was für deinen Betrieb gilt, klärst du am besten mit einem Anwalt. Stand: November 2026.

Tim Ziegler

Tim Ziegler

Inhaber von ZIGLA · hat diesen Beitrag geschrieben

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